Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma intelitec AG Stans
1 Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Lieferungen, Verkäufe, Installation, Montage sowie die Inbetriebsetzung von Hardwarekomponenten und Softwarelösungen aller Art und für alle übrigen Dienstleistungen der intelitec AG (nachfolgend „intelitec“ genannt) mit den Standorten Stans, Zürich und Bern. Die AGB sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle zukünftigen Kundenbeziehungen, ohne dass sie nochmals speziell vereinbart werden müssen. Mit der Erteilung eines Auftrags bzw. mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, werden diese AGB durch den Kunden ausdrücklich anerkannt und er bestätigt, mit diesen einverstanden zu sein. Von den AGB abweichende Sonderbestimmungen für ein von intelitec vertriebenes oder angebotenes Produkt bzw. Leistung gehen den AGB nur vor, wenn dies schriftlich vereinbart wurde und wenn sie inhaltlich von den AGB abweichen. Jede Änderung, Abweichung oder Ergänzung dieser AGB bedarf der Schriftform und allfällige mündliche Nebenabreden haben keine Geltung. Von den AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsbestandteil, ausser sie wären schriftlich vereinbart worden. intelitec behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit mit Wirkung für alle künftig darauf basierenden Vertragsabschlüsse z u ändern. Die Änderungen der AGB treten einen Monat nach erfolgter Mitteilung in Kraft. In Bezug auf bestehende Vertragsverhältnisse wird intelitec den betreffenden Kunden im Einzelnen schriftlich über die Änderung der AGB informieren. Soweit die Änderungen der AGB für den Kunden einen wesentlichen Nachteil zur Folge haben, kann dieser den Vertrag innert 30 Tagen nach Erhalt der Änderungsmitteilung kündigen. Erfolgt keine Kündigung des Kunden, treten die Änderungen der AGB gegenüber dem betreffenden Kunden nach Ablauf der 30tägigen Kündigungsfrist in Kraft.
2 Verbindlichkeit von Offerte und Vertrag
Schriftliche und mündliche Angebote von intelitec sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, (insbesondere auch in Bezug auf Beschaffenheit und Verfügbarkeit der Produkte, Leistung, Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten, Nebenleistungen etc.). Änderungen in Design, Technik und Funktionsweise sowie Irrtum bei Beschrieb, Abbildung und Preisangabe bleiben in jedem Fall vorbehalten. Soweit nichts anderes vereinbart wird, bleibt eine Offerte von intelitec während 30 Tagen ab Ausstelldatum gültig und verbindlich. Erfolgt die Auftragsbestätigung der Offerte nicht innert dieser Frist, ist intelitec nicht mehr weiter an ihr Angebot gebunden. Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung und/oder durch Zusenden der Produkte und/oder durch Auftragsausführung seitens intelitec zustande. Eine durch intelitec automatisch generierte E-Mail, welche nur den Empfang einer Bestellung bestätigt, stellt keine Auftragsbestätigung dar. Der Umfang der von intelitec gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen schriftlichen Vertrag mit dem Kunden. Die Übernahme von speziellen Garantien oder die Zusicherung von Eigenschaften der Produkte oder Leistungen gegenüber einem Kunden bedarf der schriftlichen Bestätigung durch intelitec. Mündlich bzw. telefonisch getroffene Abmachungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Soweit rechtliche oder technische Normen zwingend Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung bedingen, bleiben diese im Hinblick auf die Vertragserfüllung vorbehalten.
3 Vertragswerk
Das zwischen intelitec und dem Kunden bestehende Vertragswerk umfasst neben den vorliegenden AGB sämtliche schriftlichen Abreden, Verträge und Vertragsergänzungen und -anpassungen, die mit dem Kunden im Hinblick auf die Lieferung von Produkten oder die Erbringung von Leistungen und Dienstleistungen geschlossen werden.
4 Preise
Die vertraglich vereinbarten Preise bleiben während 12 Monaten ab Unterzeichnung der Auftragsbestätigung verbindlich. intelitec ist berechtigt, nach 12 Monaten die aufgelaufene Teuerung sowie allenfalls erhöhte Lieferpreise weiter zu verrechnen. Die Verrechnung der Teuerung erfolgt nach der Methode KBOB. intelitec ist an die am Tage des Vertragsabschlusses bzw. Auftragsannahme geltenden Listen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als 6 Monate ab Vertragsabschluss vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung massgebenden Preise berechnet. Die Preise von intelitec für Produkte und Leistungen sowie Software-Lizenzen verstehen sich netto in Schweizer Franken, exklusiv Mehrwertsteuer, Liefer- und weitere Spesen.
5 Fristen
Es gelten ausschliesslich die vereinbarten und von intelitec schriftlich bestätigten Lieferfristen, Inbetriebnahme- und Montagetermine. Vorbehalten bleiben Verzögerungen bei der Lieferung der Produkte durch intelitec, weil die Lieferanten ihren Lieferverpflichtungen gegenüber intelitec nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommen. Teillieferungen durch intelitec sind möglich. intelitec haftet nicht für Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und/oder aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Streiks, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten beim Hersteller etc.). Dasselbe gilt in Fällen von höherer Gewalt und Ereignissen, die bei den Lieferanten/Partnern von intelitec eintreten. In Fällen höherer Gewalt und aller sonst durch intelitec nicht zu vertretender Hindernisse verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Es sind alle nötigen Vorkehrungen durch den Auftraggeber zu treffen, damit die Lieferung & Installation ungehindert erfolgen kann. Wenn der Kunde den Arbeitsumfang nachträglich erweitert, ändert oder seinen Mitwirkungspflichten nicht, verspätet oder ungenügend nachkommt, gelten die bei Auftragsbestätigung festgelegten Lieferfristen, Inbetriebnahme- und Montagetermine nicht mehr und sind angemessen zu verschieben und anzupassen. Andernfalls gehen die durch Verzögerungen und Mehraufwendungen entstandenen Zusatzkosten zu Lasten des Kunden. Die Annahme der bestellten Produkte, Lieferungen und Dienstleistungen ist eine Hauptpflicht des Kunden. Lehnt der Kunde die Annahme ab oder unterlässt er die Annahme, so befindet sich der Kunde im Verzug. Bei versuchter erfolgloser Lieferung behält sich intelitec vor, 30 % des Auftragswertes als Schadenersatz zu verlangen. Ebenso behält sich intelitec die Geltendmachung des Weiteren, aus der Annahmeverweigerung bzw. dem Annahmeverzug des Kunden resultierenden Schadens vor. intelitec hat bei Annahmeverzug des Kunden alternativ die Möglichkeit, nach Ansetzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
6 Leistungsumfang
intelitec wird die vertraglich vereinbarten Leistungen mit der gehörigen Sorgfalt erbringen. Ein bestimmter Erfolg ist nur bei entsprechend vertraglicher und schriftlicher Zusicherung durch intelitec geschuldet. Die enthaltenen Leistungen im Werkvertrag erstrecken sich auf den im Angebot und/oder im Werkvertrag aufgeführten Leistungsumfang. Werden zusätzliche oder nachträglich verlangte Leistungen und Lieferungen schriftlich verlangt, werden diese separat verrechnet. Leistungen, welche nicht in der Auftragsbestätigung oder dem Werkvertrag enthalten sind, werden zu den bei der Ausführung geltenden Preisen verrechnet. Nicht im Preis enthalten sind Netzkostenbeiträge und allgemeine Gebühren Dritter. Die Koordination der verschiedenen Unternehmer liegt, wenn nicht im Angebot enthalten, beim Kunden bzw. bei der Bauleitung. Entstehen der intelitec infolge bauseits zu erbringenden Leistungen Arbeitsunterbrüche oder Behinderungen, die sie nicht selbst verursacht hat, werden die daraus entstehenden Umtriebe separat in Rechnung gestellt.
7 Haftung
intelitec haftet nur für Schäden aus vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der vertraglich übernommenen Verpflichtungen, die intelitec, ihre Vertreter oder Hilfspersonen zu vertreten haben. Haftungen für direkte oder indirekte Schäden, mit Ausnahme der Garantie Leistung, werden von intelitec ausgeschlossen. Keine Haftung besteht auch für kundenseitige defekte Apparate und Netzgeräte, die nach Netzfreischaltung und wieder Einschaltung auftreten. Insbesondere übernimmt intelitec keine Haftung für Unterbrüche in der Softwarenutzung als Folge von Mängelbehebung, Wartung, Umstellung der Infrastruktur, Einführung neuer Technologien etc. intelitec haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, reine Vermögensschäden wie entgangenen Gewinn oder nicht realisierte Einsparung, Betriebsunterbrüche, Verdienst- oder Umsatzausfälle und/oder Mehraufwand, atypische und nicht vorhersehbare Schäden etc. sowie für Schäden, deren Eintritt der Kunde durch zumutbare Vorkehren wie Datensicherung etc. hätte verhindern können. Schäden, die durch Störungen oder Versagen der Anlagen entstehen und allfällige Betriebsausfälle verursachen, werden von der Haftung von intelitec ausgeschlossen. Wurden bei Installationsarbeiten bestehenden Anlagen oder Vorrichtungen etc. beschädigt, haftet intelitec nur für die Kosten der ordnungsgemässen Instandstellung. Die Haftung für weitere Schäden, insbesondere für Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Geräte und Apparate müssen gemäss den geltenden Regeln der Technik installiert und platziert werden. Dies gilt insbesondere für die Montage von Wetterstationen und anderen Fühlern. Bei externer Planung übernimmt intelitec keine Haftung für falsch platzierte Geräte und Apparate sowie weitere daraus resultierende Schäden und Kosten. Die Haftung von intelitec ist in jedem Fall beschränkt auf die Höhe der Kosten bzw. Aufwendungen, die bei einem bestimmten Mangel typischerweise anfallen. Bei Produkten und Leistungen, die intelitec von Dritten oder Partnern bezieht, ist die Haftung von intelitec gegenüber dem Kunden auf diejenigen Ansprüche beschränkt, welche intelitec gegenüber den Dritten oder Partnern geltend machen kann. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche ohne Zustimmung von intelitec ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder durch Dritte erledigen zu lassen.
8 Geistiges Eigentum
intelitec behält sich für Design, Text, Grafik, den technischen Beschrieb der Produkte, Publikationen, Dokumentationen, Know-how auf ihrer Webseite oder anderen Medien alle Rechte ausdrücklich vor. Das Kopieren oder jede andere Reproduktion wird nur zu Bestellzwecken bei intelitec gestattet. An sämtlichen Plänen, technische Zeichnungen, Abbildungen, Texten, Unterlagen und Softwareprogramme sowie an allen damit verbunden Rechten behält sich intelitec die Eigentums- und Urheberrechte vor, und zwar unabhängig vom verwendeten Medium und sie bleiben im Eigentum von intelitec, solange dem Kunden die Nutzungsrechte im Rahmen der vereinbarten Lieferung gewährt werden. Software und Programme dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Einwilligung von intelitec kopiert, Dritten weitergegeben oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Bei Verstoss kann intelitec die daraus resultierenden Aufwendungen und den Schaden in Rechnung stellen.
9 Rechte an Software
intelitec behält an gelieferter Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Softwarelösungen, welche durch intelitec entwickelt wurden, sind geistiges Eigentum von intelitec. Die Schutzrechte an der dem Kunden zur Verfügung gestellten Software einschliesslich Programmbeschreibung, Quellcode und Dokumentation in schriftlicher lesbarer Form verbleiben bei intelitec. Der Kunde hat grundsätzlich keinen Anspruch auf den Quellcode, Softwarebibliotheken, Programmbeschreibung und/oder Teile davon. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der gelieferten Software. Die auf dem Programmträger, auf der Verpackung angebrachten oder im Vertrag mit dem Kunden enthaltenen Schutzrechtshinweise von intelitec und/oder Lieferanten/Partnern von intelitec sind verbindlich. Im Übrigen sind die Nutzungs- und Verwertungsrechte des Kunden für gelieferte Softwareprodukte in den vertraglichen Bestimmungen zur Software-Lizenz geregelt.
10 Zahlungsbedingungen
intelitec kann sich vorbehalten, Lieferungen und Leistungen erst nach erfolgter Zahlung des Kunden zu erbringen. intelitec hat das Recht, mittels Vereinbarung bestimmte Zahlungsarten zuzulassen oder auszuschliessen. Die Leistungsabrechnung erfolgt nach Projektfortschritt und wird in Teilzahlungen gestellt. Bei Vertragsabschluss werden 50% der Gesamtsumme in Rechnung gestellt. Zum Zeitpunkt des Versands des Materials und zu Beginn der Inbetriebsetzung, werden weitere 20% der Gesamtsumme in Rechnung gestellt. Nach Abschluss der Inbetriebsetzung erfolgt die letzte Teilrechnung von 20% der Gesamtsumme. Nach Projektabschluss und Projektabnahme ist die Schlusszahlung ohne Abzug innert 30 Tagen zu bezahlen. Bei Bestellungen mit einem Rechnungsbetrag unter CHF 100.00 erlaubt sich intelitec einen Mindermengen-Zuschlag in der Höhe von CHF 25.00 zu erheben. Rechnungen von intelitec sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung und ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist gerät der der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist intelitec berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen geltenden Zinssätze zu verlangen. Ist der Kunde in Zahlungsverzug und bezahlt er die offenen Rechnungen innert einer Nachfrist von 14 Tagen nicht, ist intelitec berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu verlangen. Ebenso behält sich intelitec die Geltendmachung des Weiteren, aus dem Zahlungsverzug des Kunden resultierenden Schadens vor. Ist der Kunde gleichzeitig mit mehreren Zahlungen im Verzug, wird intelitec Zahlungen des Kunden an die jeweils älteste Schuld anrechnen, ausser intelitec hat mit dem Kunden schriftlich eine andere Reihenfolge der Schuldentilgung vereinbart. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist intelitec berechtigt, Mahngebühren in Höhe von bis zu CHF 100.00 zu verlangen und sowie die Beibringung der fälligen Forderung an ein Inkassobüro zu übergeben. Der Kunde verpflichtet sich, die notwendigen Inkassokosten zu bezahlen. Der Kunde darf eigene Forderungen gegenüber intelitec nur mit Forderungen von intelitec verrechnen, wenn seine eigenen Forderungen durch intelitec anerkannt sind oder durch ein rechtskräftiges Urteil ausgewiesen sind. Ebenso darf der Kunde allfällige Rückhaltungsrechte nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch von intelitec anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Erhält intelitec nach Vertragsabschluss gesicherte Kenntnis davon, dass sich die Vermögensverhältnisse oder die Liquidität des Kunden verschlechtert haben, behält sich intelitec das Recht vor, vom Kunden eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen. Wird die Sicherheitsleistung vom Kunden innert angemessener Frist nicht geleistet, ist intelitec berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso ist intelitec berechtigt, bevorstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten, bis die offenen Rechnungen oder die Sicherheitsleistung vom Kunden bezahlt werden.
11 Inbetriebsetzung / Abnahme
Grundsätzlich entstehen Erfüllungsansprüche des Kunden erst mit vollständiger Bezahlung des vertraglich festgelegten Entgelts. Vorbehalten bleiben die Vereinbarung von Teilleistungen bzw. Teilzahlungen. Die Inbetriebsetzung umfasst die Funktionskontrolle der von der intelitec gelieferten Software, inkl. Instruktion an den Endbenutzer. Für Schäden von bauseits gelieferten Apparaten und Leuchten oder für Schäden, welche durch diese Geräte verursacht werden, übernimmt intelitec keine Haftung. Bauseits gelieferte Anlagen müssen durch den jeweiligen Lieferanten in Betrieb gesetzt werden. Vor der Abnahme erfolgt eine gemeinsame Prüfung vor Ort. Im Anschluss an diese Prüfung wird ein Protokoll erstellt, welches beide Vertragspartner unterschreiben. Im gegenseitigen Einverständnis sind auch Teilabnahmen möglich. Umbuchungen und Annullationen von vereinbarten Installationsterminen durch den Kunden sind nur schriftlich und mit entsprechender schriftlicher Bestätigung von intelitec möglich. intelitec ist in solchen Fällen zur Erhebung einer Umtriebs- oder Annullationsentschädigung berechtigt. Die Entschädigung beträgt bei Umbuchungen oder Annullationen von Installationsterminen bis 8 Arbeitstage vor Schulungsbeginn 25%, 4 – 7 Arbeitstage vor Beginn/Installation 50% und bei 0 – 3 Arbeitstage vor Beginn/Installation 100% des vereinbarten Entgelts. Von intelitec bereits getätigte Vorbereitungen für die Installation werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Zeigen sich bei der Abnahme keine Mängel, gilt das Werk mit der Unterzeichnung des Protokolls als abgenommen. Zeigen sich bei der Abnahme unerhebliche Mängel, gilt die Leistung gleichwohl mit der Unterzeichnung des Protokolls abgenommen. Die festgestellten Mängel werden im Rahmen der Garantie Leistungen durch intelitec behoben. Mängel gelten als unerheblich, wenn die Lösung in allen wesentlichen Funktionen nutzbar ist. Führt der Kunde die Abnahme trotz Mahnungen nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist durch oder nutzt er die Anlage und die Systeme, so gilt das Werk als abgenommen.
12 Reine Warenlieferung Besonderheiten
Bei einer reinen Warenlieferung für Montagematerial an Fremdhandwerker etc., gehen Nutzen und Schaden an der bestellten Ware mit dem Versand auf den Kunden über. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Intelitec versichert die Ware beim Versand von Produkten entsprechend ihrem Wert, falls der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht.
13 Versand- und Transportbedingungen
intelitec behält sich die Wahl des Transportmittels vor und berücksichtigt die aus Sicht von intelitec optimale Transportlösung. Die Transportkosten sind nicht im Produktepreis enthalten und werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Lieferung in Berggebiete erfolgen bis zur Talstation. Bei Sendungen, welche per LKW erfolgen, muss der Kunde frühzeitig einen zugänglichen Ablieferungsort kommunizieren. Mehrkosten, welche durch Sonderwüsche wie Expresslieferung, spezielle Lieferzeiten etc. entstehen, werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt.
14 Gewährleistung
Die intelitec gewährleistet, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Mängelfreiheit der gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen während 24 Monaten ab Inbetriebnahme der Installation, Montage sowie für die Inbetriebsetzung von Hardwarekomponenten und Softwarelösungen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung. Für gelieferte Geräte, Apparate und anderes Material gilt die Garantie des Herstellers bzw. beschränkt sich die Gewährleistung von intelitec gegenüber dem Kunden auf diejenigen Gewährleistungsansprüche, welche intelitec gegenüber den Dritten oder Partnern geltend machen kann. Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen von intelitec unverzüglich auf Mängelfreiheit zu prüfen. Allfällige Mängel sind vor Ablauf der Garantiefrist und innert Wochenfrist nach Entdeckung schriftlich gegenüber intelitec zu rügen. Offensichtliche Falschlieferungen sind binnen 7 Tagen nach Empfang der Lieferung vom Kunden schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind durch den Kunden im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten geltend zu machen. Transportschäden sind unverzüglich gegenüber dem Transportführer anzuzeigen und zu rügen. intelitec übernimmt keine Haftung für Fehler von gelieferter Software und garantiert nicht deren spezifische Brauchbarkeit. intelitec haftet insbesondere nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden aufgrund von Fehlern von lizenzierter Software. Intelitec haftet nicht dafür, dass gelieferte lizenzierte Software und lizenziertes Know-how frei von Rechten Dritter sind. Erfolgt seitens des Kunden innerhalb der genannten Fristen keine Mängelrüge, geht intelitec von mängelfreier Lieferung/Leistung aus. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen betreffend versteckte Mängel. intelitec übernimmt keine Haftung für Mängel, welche nach Ablauf dieser Wochenfrist gerügt werden. intelitec wird rechtzeitig angezeigte Mängel innerhalb angemessener Frist schnellstmöglich beheben. Wirkt der Kunde bei der Behebung von Mängeln bzw. bei der Erledigung von Gewährleistungsansprüchen durch intelitec nicht in der erforderlicher Weise mit, verliert er seinen Anspruch auf Gewährleistung. Falls Nachbesserungsversuche durch intelitec erfolglos bleiben, ist intelitec berechtigt, die Produkte auszutauschen oder Gutschriften dafür zu erteilen. Nicht unter diese Garantie fallen die Behebung von Schäden, die durch höhere Gewalt, aussergewöhnliche Beanspruchung oder Abnützung, schädliche Umgebungseinflüsse, unsachgemässe Behandlung der Anlage, Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Unterhaltsanleitung oder unbefugte Eingriffe durch einen allfälligen Drittverkäufer oder Dritte entstehen. Der für intelitec resultierende Arbeitsaufwand für den Austausch von defekten Geräten, Apparaten und Materialien fällt nicht unter die Garantie Leistungen und wird dem Kunden separat in Rechnung gestellt. Falls der Kunde von Dritten wegen Verletzung von Schutzrechten auf Grundlage der Verwendung der von intelitec gelieferten lizenzierten Software oder des lizenzierten Know-how in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich intelitec, dem Kunden Informationen und Unterlagen zur Verteidigung gegen derartige Vorwürfe zu liefern, soweit dies intelitec ohne Verletzung von Verpflichtungen Dritten gegen- über und bei Wahrung eigener Geheimhaltungsinteressen zu tun in der Lage ist. Sämtliche hiermit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen. Der Kunde verpflichtet sich, intelitec von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen. intelitec ist in einem solchen Fall berechtigt, aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Softwareänderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferten und bezahlten Produkten durchzuführen.
15 Eigentumsvorbehalt
Zu Test- oder Demozwecken gelieferte Produkte bleiben Eigentum von intelitec. intelitec behält sich vor, Produkte bzw. Software so auszurüsten, dass sie nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr verwendet werden können. intelitec behält sich das Eigentum an gelieferten Produkten und Leistungen sowie das Nutzungsrecht an gelieferter Software vor, bis sämtliche Forderungen von intelitec gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von intelitec gegenüber dem betreffenden Kunden in eine laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo gezogen wird und anerkannt ist. intelitec ist berechtigt, einen entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Der Kunde hat die mit Eigentumsvorbehalt belegten Produkte und Leistungen sorgfältig zu gebrauchen und verwahren, solange die Forderungen von intelitec nicht beglichen sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden (Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung) kann intelitec die mit Eigentumsvorbehalt belegten Produkte und Leistungen auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt durch intelitec gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der mit Eigentumsvorbehalt belegten Produkte und Leistungen an Dritte nicht berechtigt.
16 Abtretung
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit intelitec geschlossene Verträge als Ganzes oder teilweise an Dritte abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit intelitec geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von intelitec ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
17 Datenschutz
Das Sammeln, Bearbeiten, Speichern und Sichern personenbezogener Daten von Kunden erfolgt nach der Datenschutzerklärung auf der Homepage von intelitec. Vertrauliche Daten von Kunden, zu denen intelitec aufgrund der vertraglichen Beziehung mit dem Kunden Zugang hat, werden vertraulich behandelt und nur den mit dem bestimmten Auftrag befassten Mitarbeitern zugänglich gemacht. Alle Mitarbeiter und Hilfspersonen von intelitec, die im Zusammenhang mit ihrer vertraglichen Tätigkeit für intelitec Kenntnisse über Kundendaten erhalten, sind verpflichtet, solche Daten vertraulich zu behandeln, sie nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritte darüber in Kenntnis zu setzen. intelitec wird von Kunden überlassene Datenträger, Unterlagen etc. nach deren Gebrauch im Rahmen der Leistungserbringung umgehend an den Kunden retournieren oder nach Weisung des Kunden umgehend vernichten. Der Kunde wird keine Mitarbeiter des Unternehmens abwerben. Dies gilt während der Dauer der vertraglichen Verpflichtung und während einem Jahr darüber hinaus.
18 Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichts-Stand
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von intelitec ist Stans. Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist der Ort der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle. Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980). Ausschliesslicher Gerichtsstand für beide Parteien ist Stans. intelitec ist jedoch berechtigt, nach Wahl Ansprüche gegenüber dem Kunden an dessen Geschäftssitz geltend zu machen.
19 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Klauseln der vorliegenden AGB und/oder Bestimmungen des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrags unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Falle einer Lücke